Die Abgaben sind so anzusetzen, dass damit mittelfristig sämtliche Kosten für die Erstellung und die Erneuerung, den Betrieb und den Unterhalt des Werkes gedeckt werden. Die Abgabenerhebung richtet sich nach den Grundsätzen des Verursacher- und des Äquivalenzprinzips (Art.7 Abs.3 EW-Regl.). Die Gemeindeversammlung setzt die Abgabenhöhe in einem Sockel fest und bestimmt die Spanne, innerhalb welcher der Gemeinderat die Ansätze für die Berechnung der Abgaben im Umfang eintretender Kostenveränderungen anpassen kann. Die Zu- und Abschläge dürfen höchstens 50% betragen. Diese Anpassungen sind zu veröffentlichen (Art. 7 Abs.4 EW-Regl.).