Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren dienen grundsätzlich der Finanzierung der Erstellungs- und Erneuerungskosten der Grob- und Feinerschliessungsanlagen. Die Benützungsgebühren haben im Grundsatz sämtliche übrigen Aufwendungen, insbesondere jene des Energieankaufs und des Unterhalts der Anlagen, zu decken (Art. 7 Abs.2. EW-Regl.).