6 4.1.2 Für den Bau und den Betrieb des Werkes werden folgende Abgaben erhoben (Art. 7 Abs.1 EW-Regl.): a) ein einmaliger Erschliessungsbeitrag; b) eine einmalige Anschlussgebühr; c) wiederkehrende Benützungsgebühren; d) eine einmalige Bewilligungsgebühr.