Als Abgabestelle der Energie gelten die Grenzen des beidseitigen Eigentums. Das Eigentum des Werkes erstreckt sich (a) bei Freileitungen bis und mit Abspannisolatoren an der Hauswand, (b) bei Dachständeranschluss bis und mit Abspannisolatoren auf dem Dachständer und (c) Kabelanschluss bis und mit Kabelende im Gebäude (Art. 16 EW-Regl.).