4.1.1 Das EW-Reglement der Gemeinde Tuggen vom 30. November 2007 (EW- Regl., in Kraft seit dem 1. Januar 2010, vgl. VGE II 2010 64; Vi-act.24), normiert in Art. 6 Abs.3 EW-Regl., dass die Erstellung der Grob- und Feinerschliessung auf Kosten des Werkes und die Erstellung des Hausanschlusses ab bestehendem Verteilnetz (Kabelverteilkabine oder Abzweigmuffe) bis zum Anschlussüberstromunterbrecher dagegen auf Kosten des Grundeigentümers erfolgt. Die Einrichtungen der Grob- und Feinerschliessung sowie des Hausanschlusses sind Eigentum des Werkes. Als Abgabestelle der Energie gelten die Grenzen des beidseitigen Eigentums.