3.3 Zusammenfassend ist die Rüge der fehlenden Begründung nicht zu hören. Im Übrigen verhält es sich so, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2010 im Einzelnen ausgeführt hat, wie die vom Beschwerdeführer beanstandeten Abgaben hergeleitet und festgesetzt wurden. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels in seiner Replik vom 30. November 2010 uneingeschränkt äussern.