3.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm beanstandeten Dispositiv-Ziffern 7-9 der Baubewilligung ebenfalls eine unzureichende Begründung rügt, ist zum einen erneut auf § 31 Abs.2 VRP zu verweisen. Zum andern ist festzuhalten, dass in diesen Dispositiv-Ziffern 7-9 unter Hinweis auf die jeweils anwendbare Bestimmung des kommunalen Reglements (EW-Regl. bzw. Ab-Regl.) konkret ausgeführt wurde, wie die betreffende Abgabe rechnerisch ermittelt wurde. Insofern ist diesbezüglich eine wenn auch knappe, aber nachvollziehbare Begründung in der Baubewilligungsverfügung enthalten.