Zudem stand dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit offen, Einblick in die Akten des Baudossiers zu nehmen, wovon er offenbar mindestens teilweise Gebrauch gemacht hat, da er mit der Beschwerdeschrift in seiner Beilage 5 die „Baugesuchskontrolle Elektrizitätswerk“ vom 18. Januar 2010 eingereicht hat. In diesem 2 Seiten umfassenden Prüfbericht wurde detailliert dargelegt, dass das vom Beschwerdeführer geplante Bauvorhaben ab der Transformatorenstation „TS B.________“ mit elektrischer Energie zu versorgen sein wird und welche Vorkehrungen diesbezüglich noch nötig sind (vgl. Bf-act.5 und oben, Erw.1 in fine).