Zum andern ist zu beachten, dass es sich lediglich um eine Akonto-Zahlung handelt, d.h. über die definitive Höhe der in diesem Zusammenhang geschuldeten Abgaben wird die Vorinstanz nach Realisierung des Hausanschlusses zu verfügen haben, gegen welches Endergebnis der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde erheben kann. Zudem stand dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit offen, Einblick in die Akten des Baudossiers zu nehmen, wovon er offenbar mindestens teilweise Gebrauch gemacht hat, da er mit der Beschwerdeschrift in seiner Beilage 5 die „Baugesuchskontrolle Elektrizitätswerk“ vom 18. Januar 2010 eingereicht hat.