29 Abs.2 BV abgeleiteten Begründungspflicht zu erblicken wäre, wiegt dieser Mangel aus folgenden Gründen nicht schwer (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_522/2010 vom 29. September 2010, Erw.2). Zum einen war es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, die von ihm kritisierte Dispositiv-Ziffer 5 sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8f., Ziff. 10 und Ziff. 11) und es kann dieser Aspekt vom Verwaltungsgericht umfassend geprüft werden, da es aufgrund der vorliegenden Sprungbeschwerde als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. § 55 Abs.2 lit.a und b VRP).