3.1 Was die Kritik an Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung anbelangt, wonach sinngemäss ohne nähere Begründung die (geschätzten) Kosten der Stromzuleitung ab der Transformatorenstation „TS B.________“ (statt ab „TS H.________“) berücksichtigt worden seien, trifft es an sich zu, dass die dieser Dispositiv-Ziffer 5 zugrunde gelegte Abgrenzung zwischen werkeigenen und werkfremden (d.h. vom Grundeigentümer zu übernehmenden) Stromzuleitungskosten bzw. der in diesem Zusammenhang veranlagte Akonto- Betrag für EW-Abgaben in der Baubewilligungsverfügung vom 22. April 2010 nicht erläutert wurde.