Vi-act.27). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen, dass die Erhebung einer Akonto-Zahlung als solche in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet wird, können die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Baubewilligung grundsätzlich nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, als es um die Abgrenzung zwischen werkeigenen sowie den vom Bauherrn zu übernehmenden Stromzuleitungskosten geht und als diesbezüglich eine mangelhafte Begründung gerügt wird. Darauf ist noch zurückzukommen (siehe Erwägung 3.1 und 4.2.1f.).