_“ bis zum eigentlichen Hausanschluss). Mithin fordert der Beschwerdeführer sinngemäss, dass eine andere Abgrenzung zwischen den vom Werk zu übernehmenden und den ihm anfallenden Kosten vorzunehmen sei, indem ihm lediglich Kosten für die Stromzuleitung ab der Transformatorenstation „TS H.________“ (welche im südwestlichen Eckbereich des Baugrundstücks KTN C.________ gelegen ist, nahe beim Nachbargrundstück KTN D.________, vgl. Vi-act.29, S.7), statt ab der weiter entfernt liegenden Transformatorenstation „TS B.__