Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass noch offen ist, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer bei der Realisierung der 6 MFH für den letzten Abschnitt der Stromzuleitung (Hausanschlusskosten) und als EW-Anschlussgebühren zu bezahlen haben wird. Dass dem Beschwerdeführer EW-Anschlusskosten anfallen, wird in der vorliegenden Beschwerde (S.9, Ziff.11) ausdrücklich anerkannt, allerdings nur für einen bestimmten Teil (und zwar für den Abschnitt von der Transformatorenstation „TS H.________“ bis zum eigentlichen Hausanschluss).