) hielt er in Dispositiv-Ziffer 6 fest, dass diese Abgabe nachträglich nach Realisierung des Hausanschlusses in Rechnung gestellt werde (zusammen mit der Abrechnung der Hausanschlusskosten). Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass noch offen ist, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer bei der Realisierung der 6 MFH für den letzten Abschnitt der Stromzuleitung (Hausanschlusskosten) und als EW-Anschlussgebühren zu bezahlen haben wird.