2.2 Der Gemeinderat hat in Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung für „Hausanschlusskosten der elektrischen Zuleitung (Graben und Rohre bauseits)“ einen Akonto-Betrag von Fr. 55'952.00 erhoben mit dem Vermerk, dass die definitive Abrechnung nach Realisierung des Hausanschlusses erfolge. Hinsichtlich der EW-Anschlussgebühr (gemäss Art. 9 EW-Regl.) hielt er in Dispositiv-Ziffer 6 fest, dass diese Abgabe nachträglich nach Realisierung des Hausanschlusses in Rechnung gestellt werde (zusammen mit der Abrechnung der Hausanschlusskosten).