Das Gericht hat keinen Anlass, diese Ausgangslage in Frage zu stellen. Anzufügen ist, dass die Baufreigabe u.a. von der Beibringung des Energienachweises abhängig ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1 der Baubewilligung in fine). Diesbezüglich ist der Baugesuchskontrolle des EW vom 18. Januar 2010 (= Bf-act.5) zu entnehmen, dass mit dem Bauvorhaben frühestens 12 Monate nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden kann, weil vorab u.a. folgende Arbeiten durchgeführt werden müssen:  Planung der Demontage Transformatorenstation TS H.____