C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2010 überwies der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) zum Entscheid an das Verwaltungsgericht. D. Mit Vernehmlassung vom 19. August 2010 beantragte der Gemeinderat Tuggen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf 2 einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. E. Mit Replik vom 30. November 2010 hielt A.________ an seinen Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 17. Mai 2010 fest.