{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n 17\n6.5.2 Dazu wurde in der Duplik (S. 7) ausgeführt, dass es sich bei diesen\nGrundstücken (abgesehen vom teilweise überbauten Grundstück GB\nG.________) um noch nicht überbautes Bauland handle, bei welchem die\nErschliessungsbeitragspflicht anzunehmen sei. Dass bei diesen Grundstücken\nnoch kein Erschliessungsbeitrag erhoben worden sei, wurde in der Duplik (S.6)\nsinngemäss damit begründet, dass die Erschliessungsanlage\n„J.______(Strasse)“ noch nicht fertig gestellt sei und die Abrechnung dieses\nSachgeschäftes erst erfolgen werde, wenn der Deckbelag im Mai/Juni 2011\neingebracht werde (siehe aber die Angaben in der Vernehmlassung vom 19.\nAugust 2010, S.6, „ad II.3“ und S.11 oben, wonach die neue Meteor- und\nSchmutzwasserleitung „baulich soeben fertig gestellt werden konnte“). In der\nVernehmlassung (S.11) führte die Vorinstanz weiter aus, das (die Kanalisation\nbetreffende) Sanierungsprojekt sei baulich zwar abgeschlossen, der\nrechnerische Abschluss sei aber noch nicht vollzogen, weshalb die\nRechnungsstellung noch erfolgen werde. Analog ergänzte die Vorinstanz in der\nDuplik, (S. 6-8) sinngemäss, dass der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung\nvoreilig und unbegründet sei, mit anderen Worten die Erhebung weiterer\nErschliessungsbeiträge noch folgen werde. Das Gericht hat keinen Anlass daran\nzu zweifeln, dass die Vorinstanz bei den weiteren unüberbauten Grundstücken,\ndenen durch die Umstellung von der bisherigen Mischwasserkanalisationsleitung\nim Bereich der J.______(Strasse) (Mischsystem) auf das Trennsystem ein\nbesonderer Vorteil im Sinne von Art. 25 Abs.1 Satz 2 Ab-Regl. erwächst, die\nentsprechenden Erschliessungsbeiträge noch erheben wird.\nSodann gelten die oben bei den EW-Erschliessungsbeiträgen dargelegten\nAusführungen, wonach der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem\nRechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgeht und wann das Interesse an der\nGleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der\nGesetzmässigkeit überwiegt (vgl. Erwägung 4.4.3 mit den dort enthaltenen\nVerweisen, wobei letzterer Fall hier nicht vorliegt), auch für die\nErschliessungsbeiträge nach dem Ab-Regl. Es kann auf die erwähnten\nAusführungen unter Erwägung 4.4.3 verwiesen werden.\n\n6.6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde - soweit darauf\neinzutreten ist - lediglich insoweit als begründet, als die Vorinstanz für die von ihr\nam 22. April 2010 bewilligten Tiefgaragen des Beschwerdeführers die\nAnwendung des reduzierten Gebührenansatzes von Fr. 4.50 pro m3 (statt Fr.\n9.00 pro m3) verweigert hat. Diesem Ergebnis entsprechend werden die\nVerfahrenskosten zu ¾ dem Beschwerdeführer und zu ¼ der Vorinstanz\nauferlegt. Zudem hat der Beschwerdeführer der beanwalteten Vorinstanz eine\n\n18\nreduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese reduzierte\nParteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), welcher für das Honorar\nim Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr.\n8'400.00 vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr.\n1'800.00 (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.\n\n19\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffer 8 (Anschlussgebühren nach Art. 26 Ab-\nRegl.) des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. April 2010 aufgehoben wird.\nFür die neue Veranlagung der Anschlussgebühren nach Art. 26 Ab-Regl.\nhat die Vorinstanz für die Tiefgaragen den reduzierten Ansatz von Fr. 4.50\npro m3 anzuwenden. Im Übrigen wird die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Kanzleigebühren und Barauslagen) werden auf Fr. 2'000.00 festlegt und dem Beschwerdeführer zu ¾\n(Fr. 1500.00) und der Gemeinde Tuggen zu ¼ (Fr. 500.00) auferlegt.\nDer Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 bezahlt,\nso dass ihm aus der Gerichtskasse noch Fr. 500.00 zurückzuerstatten sind.\nDie Gemeinde Tuggen hat ihren Kostenanteil von Fr. 500.00 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des\nVerwaltungsgerichts zu überweisen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat der beanwalteten Gemeinde Tuggen eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von\nverfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n den Vertreter der Vorinstanz (2/R)\n den Regierungsrat\n und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst.\n\n"}