{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n 15\nGebührenansatz anwendbar sei, dann müsste die Vorinstanz konsequenterweise\nfür die Tiefgaragenbereiche, welche den Mehrfamilienhäusern D, E und F\ndienen, den tieferen Gebührenansatz gewähren, denn diese Mehrfamilienhäuser\nD, E und F weisen gemäss dem vorliegenden Plan-Nr. 698-10 (= Vi-act.9) keinen\ndirekten Zugang zu den dazugehörenden Tiefgaragenplätzen auf. Allerdings\nwäre nicht einzusehen, weshalb die den Mehrfamilienhäusern D, E und F\nzugeordneten Tiefgaragenplätze den tieferen Gebührenansatz beanspruchen\nkönnten, derweil bei den Tiefgaragenplätzen für die Häuser A, B und C der\nhöhere Gebührenansatz in Rechnung zu stellen wäre. Eine solche\nDifferenzierung lässt sich aus der zitierten Reglementsbestimmung nicht\nableiten.\n\n5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die vorliegenden Tiefgaragen\nder Anschlussgebührenansatz von Fr. 4.50 (statt Fr. 9.00) pro m3 zur Anwendung\nkommt. Insofern ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Die Festlegung\nder dementsprechend korrigierten Anschlussgebühren ist Sache der Vorinstanz.\n\n6.1 In der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 9 hat die Vorinstanz einen\nKanalisationserschliessungsbeitrag von Fr. 65'316.00 (5'443 m2 à Fr. 12.00)\nerhoben, wobei in dieser Bestimmung versehentlich auf Art. 26 statt Art. 25 Ab-\nRegl. Bezug genommen wurde (siehe auch Vernehmlassung, S.8).\n\n6.2 Nach Art. 25 Abs.1 Ab-Regl. dient der Erschliessungsbeitrag der\nMitfinanzierung der Erstellungskosten von öffentlichen Abwasseranlagen. Die\nGemeinde erhebt den Erschliessungsbeitrag für Bauland, welches durch den\nBau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird, bzw. einen\nbesonderen Vorteil erhält, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits\ndurch einen öffentlichen Sammelkanal erschlossen ist. Der\nErschliessungsbeitrag wird gestützt auf die Grundstücksfläche gemäss Anhang 1\n‚Gebührenordnung’ errechnet (Abs.2). In diesem Anhang wird der Beitrag für\nGrundstücke innerhalb und ausserhalb der Bauzone, welche an das Schmutzund Meteorwassersystem angeschlossen werden, auf Fr. 12.00 pro m2\nfestgelegt.\n\n6.3 Einig sind sich die Parteien, dass es hier nicht um neu eingezontes\nBauland geht und insofern kein Fall im Sinne von Art. 25 Abs.1 in fine Ab-Regl.\nvorliegt (siehe auch Duplik, S.5, 2.Abs.).\n\n6.4 In der Folge ist zu prüfen, ob das Bauland des Beschwerdeführers „durch\nden Bau eines öffentlichen Sammelkanals neu erschlossen wird bzw. einen\n\n16\nbesonderen Vorteil erhält“ (vgl. Art. 25 Abs.1 2.Satz Ab-Regl.), was im Ergebnis\nvon der Vorinstanz bejaht und vom Beschwerdeführer verneint wird.\n\n6.4.1 Konkret geht es um die Bedeutung und Tragweite der zwischenzeitlich im\nBereich der J.______(Strasse) vorgenommenen Kanalisationsarbeiten. Während\nder Beschwerdeführer argumentiert, dass er mit der Erneuerung der Kanalisation\nin der J.______(Strasse) keinen Sondervorteil erlangt habe (vgl.\nBeschwerdeschrift, S.7 unten), macht die Vorinstanz in der Vernehmlassung\n(S.9) zu diesen abwasserrelevanten Investitionen im Bereich der\nJ.______(Strasse) u.a. was folgt geltend:\n\nDie bestehende Mischwasserleitung wurde ersetzt, damit das Einzugsgebiet der\nKanalisation J.______(Strasse) (inkl. Baugrundstück KTN C.________) künftig\ndurch ein Trennsystem entwässert werden kann. Mit der Einführung dieses\nTrennsystems konnte die Überlastung der Kanalisationsleitung im Mischsystem\nbehoben werden. Das neue Trennsystem bzw. die Ablösung des alten\nMischsystems kommt einer Kapazitätserweiterung gleich. Die Investition für die\nKanalisation ist im Sachgeschäft hierbei mit CHF 1'720'000.00 veranschlagt\nworden. Für den detaillierten Beschrieb kann auf die Botschaft (Beilage 28) und\nauf den technischen Bericht (Beilage 26) verwiesen werden. (…)\n\n6.4.2 Im Lichte dieser vorstehenden Ausführungen und den vorliegenden\nUnterlagen ist der Argumentation der Vorinstanz beizupflichten, dass dem\nGrundstück des Beschwerdeführers durch die Umstellung von der bisherigen\nMischwasserkanalisationsleitung im Bereich der J.______(Strasse)\n(Mischsystem) auf das so genannte Trennsystem (mit Schmutzwasserleitung und\nMeteorwasserleitung) und der damit einhergehenden Verbesserung bei starken\nNiederschlägen (Kapazitätserweiterung) ein besonderer Vorteil im Sinne von Art.\n25 Abs.1 Satz 2 Ab-Regl. erwachsen ist, welcher die Erhebung eines\nErschliessungsbeitrages rechtfertigt. Daran vermögen die Einwände des\nBeschwerdeführers, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch von\neiner Erneuerung der Kanalisation spreche und dass die Gemeinde das\nTrennsystem schrittweise realisiere (vgl. Replik, S.5), nicht zu ändern.\n\n6.5 Zu prüfen sind noch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass\ner hinsichtlich der Erhebung des Erschliessungsbeitrages nach Art. 25 Ab-Regl.\nrechtsungleich behandelt worden sei.\n\n6.5.1 In der Replik (S.6.f) bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe\nAuskunft zu erteilen, ob bei fünf namentlich erwähnten Grundstücken ein\nErschliessungsbeitrag erhoben worden sei.\n\n"}