{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n5.3 In der Vernehmlassung (S.7 unten) argumentierte die Vorinstanz, gemäss\nihrer gefestigten Praxis komme der (halbierte) Tarif von Fr. 4.50 pro m3 „lediglich\nbei separaten An- und Nebenbauten, Lagerhallen und Tiefgaragen zur\nAnwendung“. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik\n(S.4) vor, bereits aus dem Wortlaut sei ersichtlich, dass Tiefgaragen, unabhängig\nob sie in einem Hauptbau integriert sind oder als An- oder Nebenbauten\nausgestaltet werden, zum reduzierten Tarif von Fr. 4.50 veranlagt werden. Bei\nden Lagerhallen handle es sich gleich wie bei den Tiefgaragen um einen\nseparaten Begriff. Denn in Absatz 4 würden die Gebühren für Lagerhallen bis\n6000 m3 und in Absatz 5 die Gebühren für Lagerhallen ab 6000 m3 festgelegt.\nAus dem Vergleich der Be-griffe Lagerhallen und Tiefgaragen folge, dass im\nAbsatz 4 der Begriff der Lagerhallen und der Begriff der Tiefgaragen als\neigenständige Begriffe zu verstehen seien und nicht unter den Begriff der Anund Nebenbauten zu subsumieren seien. Zudem ergebe auch die teleologische\nAuslegung das gleiche Resultat. Tiefgaragen würden zum tieferen Satz\nveranlagt, weil diese weniger Abwässer verursachen würden. Dabei sei die\nVeranlagung unabhängig davon, ob diese Tiefgaragen als selbständige\nTiefgaragen, als An- oder Nebenbauten oder als ein Teil einer\nGesamtüberbauung ausgestaltet würden.\nIn der Duplik (S.5 oben) hielt die Vorinstanz daran fest, dass ihre Praxis anders\nsei. Nach ihrer Auffassung sind die Kategorien „An- und Nebenbauten mit mehr\nals 50 m3 sowie Lagerhallen (bis 6'000 m3) und Tiefgaragen“ sowie „Lagerhallen\n(mit mehr als 6'000 m3) ab 6'000 m3 “ eigenständig.\n\n5.4.1 Dass im vorliegenden Fall im Bereich der Mehrfamilienhäuser A und B im\nUntergeschoss eine Tiefgarage mit 34 Plätzen sowie beim Mehrfamilienhaus C\nim Untergeschoss eine Tiefgarage mit 14 Plätzen geplant und bewilligt worden\nsind, ist zwischen den Parteien unbestritten sowie aktenmässig erstellt (vgl. Viact. 9 = Plan-Nr. 698-10 „Tiefgaragen / Situation / Häuser A-F“; siehe auch Viact. 13 = Plan-Nr. 698-15, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, namentlich\nQuerschnitt A-A und Längsschnitt B-B, jeweils mit Genehmigungsvermerk des\nGemeinderats).\n\n14\n5.4.2 Was den kommunalen Gesetzgeber veranlasste, für An-, Nebenbauten,\nLagerhallen sowie Tiefgaragen einen reduzierten Tarifansatz festzulegen, wurde\nvon der Vorinstanz nicht thematisiert. Einleuchtend ist hingegen die Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik (S.5 oben), dass der tiefere\nAnschlussgebührenansatz damit zusammenhängt, dass bei diesen\nGebäudeteilen grundsätzlich weniger Abwässer verursacht werden und\ndeswegen eine Reduk-tion gerechtfertigt ist (siehe dazu auch VGE 330+401/96\nvom 28. April 1997, Erw. 4a, Prot. S.175: in jenem Fall hatte der Gemeinderat\neiner anderen Gemeinde beantragt, in analoger Anwendung der Berechnung der\nAnschlussgebühren bei Gewerbe- und Industriebauten mit\nüberdurchschnittlichen Raumhöhen und damit überdurchschnittlichen\nGebäudekubaturen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen\nAbwassermengen und des Verschmutzungsgrades sei eine Reduktion von 30%\nbei Tiefgaragen der vorliegenden Grössenordnung angemessen; im betreffenden\nFall ging es um drei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage mit einer Gesamtkubatur\nvon über 20'000 m3; in casu geht es gemäss der Auflistung in Vi-act. 6 um eine\nGesamtkubatur von 20'746.11 m3 nach SIA 116 gerechnet bzw. um 17'012.89\nm3 nach SIA 416 gerechnet).\n\n5.4.3 In der Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz sinngemäss, nach\nihrer Praxis gewähre sie den tieferen Gebührenansatz von Fr. 4.50 nur für\nseparate Tiefgaragen, was wohl so zu verstehen wäre, dass nur separat bzw.\nabgetrennt von den Wohnbauten erstellte Tiefgaragen vom tieferen Ansatz\nprofitieren sollen. Einer solchen Argumentation könnte dann beigepflichtet\nwerden, wenn der kommunale Gesetzgeber in der Gebührenordnung gemäss\nAnhang 1 (siehe oben, Erw.5.1) anstelle der Formulierung „und Tiefgaragen“ die\nRegelung „und separate Tiefgaragen“ gewählt hätte. Indessen hat der\nkommunale Gesetzgeber die Auflistung der Tatbestände, für welche der\nreduzierte Gebührenansatz von Fr. 4.50 gilt, mit der Formulierung „und\nTiefgaragen“ beendet. Für den Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach für\nTiefgaragen der tiefere Gebührenansatz anwendbar ist, spricht aber nicht nur\neine Auslegung nach dem Wortlaut, sondern im Einklang mit den Ausführungen\ndes Beschwerdeführers eine teleologische und eine Auslegung nach der\nSystematik dieser Regelung.\n\n5.4.4 Im Übrigen ist die Argumentation der Vorinstanz auch aus folgenden\nGründen nicht haltbar. Wollte man der Auffassung der Vorinstanz folgen, dass\nnur im atypischen Fall, dass die Tiefgarage separat von den Wohnräumen erstellt\nwürde (und mithin der Fahrzeuglenker - um vom überdachten Abstellplatz in die\nWohnräume zu gelangen - nochmals ins Freie treten müsste), der tiefere\n\n"}