{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2011 II 2010 50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:06", "Checksum": "54bdc57815d038c2e50b259da2e0166e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n4.4.3 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgeht. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Behörde nach Kenntnisnahme eines entsprechenden Beschwerdeentscheides betr. Ungleichbehandlung an die\ngesetzlichen Bestimmungen halten wird (vgl. VGE 1040/06 vom 30. November\n2006 Erw. 5.3.2 in fine), andernfalls der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde eingreifen müsste (VGE III 2008 74 und III 2008 72 vom 11.7.2008 Erw. 2.5, mit\nHinweis auf VGE 704/06 vom 10.8.2006 Erw. 4.4.2). Weicht indessen die\nBehörde dennoch nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger\nPraxis vom Gesetz ab, ohne dass der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde\neinschreitet, und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht\ngesetzeskonform entscheiden werde, kann der Bürger verlangen, gleich\nbehandelt, d.h. ebenfalls gesetzeswidrig begünstigt zu werden. Nur wenn eine\nBehörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzuheben, überwiegt das\nInteresse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an\nder Gesetzmässigkeit (vgl. VGE III 2009 66+67 vom 27. August 2008, Erw.5.2.2;\nVGE III 2007 144 Erw. 3.4 in fine, mit Hinweis auf BGE 2A.449/2003 vom\n12.3.2004 i.Sa. T. Erw. 5.2 mit Hinweis; VGE III 2007 173 vom 24.1.2008 Erw.\n1.4). Im vorliegenden Fall ist eine rechtsungleiche Praxis zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. bzw. ein künftiges Festhalten\nder Gemeinde an einer solchen rechtsungleichen Praxis nicht ersichtlich. Die in\nder Replik (S.6f.) sinngemäss enthaltene Rüge, wonach der Beschwerdeführer\nim Vergleich zu fünf konkret angeführten Grundstücken rechtsungleich behandelt\nwerde, betrifft nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ausschliesslich\ndie Frage, ob und inwiefern ein Kanalisationserschliessungsbeitrag geschuldet ist\n(vgl. dazu nachfolgend, Erw. 6.5ff.). Hinsichtlich der Rüge einer rechtsungleichen\n12\nBehandlung beim Erschliessungsbeitrag nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. wird in der\nReplik (S.8f.) im Wesentlichen auf die Beschwerdeschrift verwiesen. In der Beschwerdeschrift (S.10f.) wurde bezüglich Erhebung von EW-\nErschliessungsbeiträgen auf die „Überbauung Gässli“ verwiesen, eine Thematik,\nwelche Gegenstand des erwähnten RRB Nr. 1607/2001 vom 18. Dezember 2001\nbildete. In diesem RRB wurde in Erwägung 9.5 sinngemäss ausgeführt, nachdem\nzur Erschliessung des betreffenden Baugrundstückes keine Anlage zur Energieversorgung zu erstellen war, sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein Erschliessungsbeitrag nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. verlangt werden könne. Allerdings wurde diese Thematik im erwähnten RRB nicht abschliessend beurteilt, sondern\ndiesbezüglich wies der Regierungsrat die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Gemeinderat zurück (vgl. Vi-act. 23, in fine).\n\n5. In der Folge sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die\nDispositiv-Ziffern 8 und 9 der Baubewilligungsverfügung zu behandeln, welche\ndie Abgaben nach dem kommunalen Abwasserreglement (Ab-Regl.) betreffen. In\nden Erwägungen 5.1 bis 5.5 werden die Anschlussgebühren, soweit sie strittig\nsind, im Einzelnen geprüft. Der umstrittene Kanalisationserschliessungsbeitrag\nwird in den Erwägungen 6.1ff. untersucht.\n\n5.1 Art. 26 Ab-Regl. mit der Überschrift „Anschlussgebühr für bestehende und\nneue Bauten“ sieht im Absatz 1 vor, dass die Grundeigentümer für die\nGrundstückentwässerung der bestehenden und neuen Gebäude und Anlagen an\ndie Erstellung der Abwasseranlage eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten\nhaben. Nach Absatz 2 von Art. 26 Ab-Regl. wird die Anschlussgebühr gestützt\nauf den Gebäudeinhalt und die Grundstücksfläche gemäss Anhang 1\n‚Gebührenordnung’ errechnet. Im Anhang 1 mit der Gebührenordnung werden\nzur Anschlussgebühr nach Art. 26 Ab-Regl. für den „Schmutz- und\nMeteorwasseranschluss“ folgende Anschlussgebührenansätze festgelegt:\n\nBauobjekt (Gebäudevolumen) pro m3 (Grundstücksfläche) pro m2\nWohnbauten Fr. 9.00 Fr.2.00\nBüro-, Gewerbe- und\nIndustriebauten sowie Fr. 6.00 Fr. 2.00\nöffentliche Gebäude\nAn- und Nebenbauten mit mehr\nals 50 m3 sowie Lagerhallen Fr. 4.50 Fr. 2.00\n(bis 6'000 m3) und Tiefgaragen\nLagerhallen (mit mehr als 6'000 Fr. 1.00 Fr. 2.00\nm3) ab 6'000 m3\n\n13\n5.2 In der Baubewilligungsverfügung hat die Vorinstanz für die 6 bewilligten\nMehrfamilienhäuser mit einer Gesamtkubatur von 17'012 m3 ausschliesslich den\nAnschlussgebührenansatz für Wohnbauten angewendet (vgl. Dispositiv-Ziffer 8\nvon Bf-act.02). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, dass beim\nBauvorhaben der reduzierte Ansatz von Fr. 4.50 für den Tiefgaragenbereich nicht\ngewährt worden sei.\n\n"}