{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n 10\nGrundeigentümern, denen durch den leistungsmässigen Ausbau des\nVersorgungswerkes ein besonderer Vorteil erwächst, die im Kausalabgaberecht\nvorgesehenen Erschliessungsbeiträge erhoben werden, ist grundsätzlich nicht zu\nbeanstanden. Ob nebst diesen beitragspflichtigen Eigentümern von noch\nüberbaubaren Grundstücken (mit Sondervorteilen) auch von den Eigentümern\nbereits weitgehend überbauter Grundstücke (ohne nennenswerte\nAusnützungsreserven) Erschliessungsbeiträge nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. zu\nerheben sind, hängt letztlich davon ab, ob diese bereits überbauten Grundstücke\ndurch den betreffenden Ausbau effektiv einen relevanten Sondervorteil erlangen\noder nicht.\n\nNachdem das noch nicht überbaute Grundstück der Beschwerdeführer durch den\ndargelegten Leistungsausbau einen solchen Vorteil erfährt (denn ohne diese\nKapazitätserweiterung wäre die Realisierung dieser 25 neuen Wohnungen gar\nnicht möglich), gibt die Erhebung eines Erschliessungsbeitrages nach Art. 8\nAbs.1 EW-Regl. gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Anlass zur\nBeanstandung. Allerdings ist zu beachten, dass nach Art. 8 Abs.3 EW-Regl. der\nErschliessungsbeitrag erst fällig wird mit der Fertigstellung der\nErschliessungsanlage. Zur Fälligkeit des Erschliessungsbeitrages wurde in\nDispositiv-Ziffer 8 der Baubewilligungsverfügung nichts erwähnt, derweil in\nDispositiv-Ziffer 11 u.a. ausgeführt wurde, dass die Beiträge und Gebühren\n(abgesehen von der Bewilligungs- und Kanzleigebühren im Umfange von Fr.\n7'090.00) innert 30 Tagen nach Fälligkeit einzuzahlen sind. Mithin kann der\nBeschwerdeführer mit der Bezahlung des Erschliessungsbeitrages nach Art. 8\nAbs.1 EW-Regl. zuwarten, bis der erwähnte Ausbau der Stromversorgung im\nEinzugsbereich der Transformatorenstation „TS B.________“ abgeschlossen ist\n(siehe auch oben, Erw.1, betr. Baufreigabe bzw. Beibringung des\nEnergienachweises).\n\n4.4.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz hinsichtlich des sinngemässen Einwandes\ndes Beschwerdeführers, wonach in anderen Gemeindegebieten auf die\nErhebung von Erschliessungsbeiträgen verzichtet worden sei, in der\nVernehmlassung (S.11) zutreffend beispielsweise auf den Entscheid VGE II 2008\n43 vom 4. März 2009 hingewiesen, welcher im Jahre 2008 erhobene\nErschliessungsbeiträge nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. (in der damals geltenden\nFassung) betrifft. Abgesehen davon hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung\n(S.15, lit.c in fine) ausgeführt, dass „insbesondere die Überbauung\nK.______(Strasse)“ (siehe dazu auch Duplik, S.7, mit Verweis auf Vi-act.35,\ni.V.m. Vi-act. 39/40) „als Mitverursacherin miteinzubeziehen ist“. In diesem\nZusammenhang sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass hinsichtlich des noch\n\n11\nunüberbauten Grundstückes KTN E.________ an der K.______(Strasse) (siehe\nVi-act. 39/40), welchem durch die dargelegte Leistungsverstärkung des lokalen\nVersorgungsnetzes („TS B.________“) ebenfalls ein besonderer Vorteil\nerwächst, keine Erschliessungsbeiträge nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl. erhoben\nwerden, weshalb diesbezüglich von einer Verletzung des Gleichheitsgebotes\nkeine Rede sein kann. Schliesslich braucht hier nicht näher geprüft zu werden,\nob zusätzlich noch bereits überbaute Grundstücke (ohne ins Gewicht fallende\nAusnützungsreserven) im Einzugsbereich der betreffenden\nTransformatorenstation ebenfalls der Beitragspflicht nach Art. 8 Abs.1 EW-Regl.\nunterliegen, da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht substantiiert\ndargelegt hat, inwiefern solche bereits weitgehend überbaute Grundstücke durch\nden erwähnten leistungsmässigen Ausbau eine relevante Verbesserung ihrer\nbisherigen Situation bezüglich Stromversorgung erfahren.\n\n"}