{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n4.2.3 Gegen diese Ausführungen in der Vernehmlassung hat der\nBeschwerdeführer in seiner Replik (S.8) im Wesentlichen eingewendet, es sei\ndem Prinzip der lokalen Energieversorgung immanent, dass jeder Neuanschluss\nzu einer zusätzlichen Belastung der bestehenden Infrastruktur führe. In dem\nZeitpunkt, in welchem eine Anzahl von neuen Anschlüssen dazu führe, dass die\nbisherige Infrastruktur ausgebaut werden müsse, gehe dieser Ausbau zu Lasten\nder Energieversorgung, welche sich den entsprechenden Ausbau des Netzes\ndurch die Anschlussgebühr gemäss Art. 9 des Reglements abgelten lasse. Die\nvon der Vorinstanz geltend gemachten Kosten und Ausbauten habe das\nEnergieversorgungsunternehmen selbst zu tragen. Gemäss Art. 9 Abs.1 des\nReglements handle es sich hier um eine Erneuerung der Erschliessungsanlage,\nfür welche jeder neu anzuschliessende Grundeigentümer eine Anschlussgebühr\nbezahlen müsse.\n\n4.2.4 Diese Argumentation des Beschwerdeführers übersieht indessen, dass es\nhier nicht um eine blosse Erneuerung der bestehenden Energieversorgung,\nsondern um einen Ausbau im Sinne einer Leistungsverstärkung handelt, wobei\ndie Anforderungen an den Ausbau durch das geplante Bauvorhaben\nmassgeblich beeinflusst werden (vgl. Vi-act.30 unten; Vi-act.29, S.3 Ziff.2.1). In\neinem solchen Leistungsausbau, welcher durch das vorliegende Bauvorhaben\n(mit)verursacht und für die Realisierung dieser 6 MFH vorausgesetzt wird, ist ein\nbesonderer Vorteil zu erblicken, welcher es entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers rechtfertigt, nebst der Anschlussgebühr im Sinne von Art. 9\nEW-Regl. noch einen Erschliessungsbeitrag im Sinne von Art. 8 Abs.1 EW-Regl.\nzu erheben. Des Weiteren kann der Beschwerdeführer aus seinem Einwand in\nder Beschwerdeschrift (S.9, Ziff.11), wonach ihm die gesamten Kosten für das\nVerlegen des Kabels von der Trafostation KTN Nr. F.________ („TS\nB.________“) bis zum (neuen) Verteilkasten auf seinem Grundstück in Rechnung\ngestellt würden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den vorliegenden Akten\nist zu entnehmen, dass die für das Bauvorhaben erforderliche\nLeistungsverstärkung (via Trafostation „TS B.________“ mit Rückbau der\nbisherigen Trafostation „TS H.________“) wesentlich mehr kosten wird als die\n\n9\nvom Beschwerdeführer kritisierten, ihm auferlegten EW-Abgaben (vgl. u.a. Viact.31, S.41, rechts unten, wonach allein die Kosten des Rückbaus der\nTransformatorenstation „TS H.________“ auf Fr. 315'000.00 geschätzt werden).\n\n4.2.5 Im Übrigen wurde in einer Kostenschätzung vom 18. Januar 2010 der\napproximative Umfang der Hausanschlusskosten plausibel veranschlagt (vgl. Viact. 34), welcher für die vorliegend zu beurteilende Akonto-Zahlung nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n4.3 Nach dem Gesagten sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen die\nin den Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 des Gemeinderatsbeschlusses Nr. 425 vom 22.\nApril 2010 enthaltenen EW-Abgaben, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben,\nErwägung 2.2), nicht zu hören. Unbehelflich ist auch die Argumentation in der\nBeschwerde (S.11, Ziff.13), dass für den Fall, wonach der Hausanschluss zurück\nbis zur Trafostation auf KTN F.________ („TS B.________“) zu verlegen wäre\nund diese Kosten dem Beschwerdeführer zufielen, alsdann die Grundlage für\neinen Erschliessungsbeitrag im Sinne von Art. 8 Abs.1 EW-Regl. entfiele. Denn\nder Beschwerdeführer übersieht, dass die Realisierung der geplanten 25\nWohnungen auf KTN C.________ nicht nur den Wechsel von der alten\nTrafostation „TS H.________“ zur Trafostation „TS B.________“, sondern\nzusätzlich eine Leistungsverstärkung erfordert (namentlich einen Ersatz des 400\nkVA Transformators durch zwei 1'000 kVA Transformatoren, vgl. Vi-act. 29, S.6,\nZiff.4.1). Mit anderen Worten fällt im konkreten Fall als massgeblicher besonderer\nVorteil im Sinne von Art. 8 Abs.1 EW-Regl. die Leistungsverstärkung im lokalen\nVersorgungsnetz ins Gewicht, welche gemäss den vorliegenden Akten für die\nRealisierung des Bauvorhabens unerlässlich ist.\n\n4.4.1 Was sodann die Hinweise des Beschwerdeführers auf das\nGleichbehandlungsgebot und die Erwägungen des Regierungsrats im RRB Nr.\n1607/2001 vom 18. Dezember 2001 (betr. Erschliessungsbeiträge) anbelangt\n(vgl. Beschwerdeschrift, S.10), ist Folgendes anzumerken. In diesem RRB aus\ndem Jahre 2001, gegen welchen damals keine Beschwerde ans\nVerwaltungsgericht erhoben wurde, ist bezüglich der anwendbaren Regelungen\nzum Abgaberecht im Abwasserbereich dargelegt worden, dass grundsätzlich der\nAusbau des Versorgungswerkes (Kapazitätserweiterung) bei denjenigen\nPersonen die Pflicht zur Bezahlung von Erschliessungsbeiträgen auslöse, die\nüber noch nicht überbautes Bauland oder über teilweise überbautes Bauland mit\nbeträchtlichen Ausnützungsreserven verfügen, wobei diesem Bauland durch den\nAusbau eines leistungsfähigeren Versorgungswerkes ein Sondervorteil erwächst\n(vgl. Erw. 8.7 des zit. RRB Nr. 1607/2001 = Vi-act.23). Dass von\n\n"}