{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Benützungsgebühren haben im Grundsatz\nsämtliche übrigen Aufwendungen, insbesondere jene des Energieankaufs und\ndes Unterhalts der Anlagen, zu decken (Art. 7 Abs.2. EW-Regl.).\n\nDie Abgaben sind so anzusetzen, dass damit mittelfristig sämtliche Kosten für die\nErstellung und die Erneuerung, den Betrieb und den Unterhalt des Werkes\ngedeckt werden. Die Abgabenerhebung richtet sich nach den Grundsätzen des\nVerursacher- und des Äquivalenzprinzips (Art.7 Abs.3 EW-Regl.). Die\nGemeindeversammlung setzt die Abgabenhöhe in einem Sockel fest und\nbestimmt die Spanne, innerhalb welcher der Gemeinderat die Ansätze für die\nBerechnung der Abgaben im Umfang eintretender Kostenveränderungen\nanpassen kann. Die Zu- und Abschläge dürfen höchstens 50% betragen. Diese\nAnpassungen sind zu veröffentlichen (Art. 7 Abs.4 EW-Regl.).\n\nDer Gemeinderat berechnet die Abgaben nach Massgabe der nachstehenden\nGrundsätze (Erw. Ziff. 2.3 und 2.4). Er kann von dieser Berechnungsart\nabweichen, wenn die Abgabenhöhe im Einzelfall dem Nutzen, den das\nGrundstück durch die EW-Erschliessung erfährt, offensichtlich nicht entspricht.\nSolche Ausnahmen bedingen einen ausgewiesenen Fachbericht (Art. 7 Abs.5\nEW-Regl.).\n\n4.1.3 Die Gemeinde erhebt gemäss Art. 8 EW-Regl. einen Erschliessungsbeitrag für Grundstücke, welche durch die Erstellung entsprechender Anlagen neu\nerschlossen werden oder einen besonderen Vorteil erhalten, sowie für neu eingezontes Bauland, welches bereits durch entsprechende EW-Anlagen erschlossen ist. Der Erschliessungsbeitrag wird gemäss Abgabenordnung gestützt auf die\nGrundstückfläche und abhängig von der jeweiligen Zone berechnet (Art. 8 Abs.2\nEW-Regl.). Er wird mit der Fertigstellung der Erschliessungsanlage bzw. mit der\nregierungsrätlichen Zonenplangenehmigung fällig (Art. 8 Abs.3 EW-Regl.).\n\n4.1.4 Die Grundeigentümer haben an die Erstellung und Erneuerung der EW-\nErschliessungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr zu leisten. Sie wird gestützt auf die Dimensionierung des Anschlussüberstromunterbrechers erhoben.\n\n7\nMuss bei baulichen oder betrieblichen Änderungen eines angeschlossenen\nGrundstückes sowie bei einem Wiederaufbau die Dimensionierung des Anschlussüberstromunterbrechers erhöht werden, so wird die neue Anschlussgebühr aufgrund der Differenz von neuer und alter Dimensionierung berechnet. Der\nAnsatz pro Ampere wird gemäss Abgabeordnung festgesetzt (vgl. Anhang 1: Abgabeordnung, II Anschlussgebühr). Die Anschlussgebühr wird mit der Erstellung\ndes Anschlusses fällig.\n\n4.2.1 In der dem Beschwerdeführer bekannten (da von ihm als Bf-act.5\neingereichten) „Baugesuchskontrolle Elektrizitätswerk“ vom 18. Januar 2010\nwurde unmissverständlich festgehalten, dass das geplante Bauvorhaben ab der\nTransformatorenstation „TS B.________“ mit elektrischer Energie zu versorgen\nsein wird und zur Deckung des benötigten Energiebedarfs eine\nLeistungserhöhung vorgenommen werden muss. Im gleichen Prüfbericht wurde\nu.a. ausgeführt, dass die auf dem Baugrundstück gelegene\nTransformatorenstation („TS H.________“) weitgehend demontiert und umgelegt\nwerden müsse. Als Gründe für diesen Rückbau wurde im technischen Bericht der\ndas kommunale EW beratenden IBG B. Graf AG Engineering vom 15. Januar\n2010 (= Vi-act.29), wie auch in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 9.\nApril 2010 (welche beim Beschwerdeführer als Stimmbürger als bekannt\nvorausgesetzt werden kann, siehe oben, Erw.3.1) überzeugend ausgeführt, dass\ndiese im Jahre 1972 erstellte und mit einem Transformator aus dem Jahre 1967\n(400 kVA) bestückte Anlage dringend sanierungsbedürftig ist und durch eine\nVerstärkung der Transformatorenstation „TS B.________“ (Einbau von zwei\n1'000 kVA Transformatoren) ersetzt wird. Die Notwendigkeit einer\nLeistungsverstärkung wurde in diesem technischen Bericht einerseits mit der\nÜberbauung des Beschwerdeführers (25 neue Wohnungen auf KTN\nC.________) sowie der geplanten Überbauung „K.______ (Strasse)“ (KTN\nE.________ mit insgesamt 34 Wohnungen) begründet (vgl. Vi-act. 29, S.3;\nhinsichtlich der Gründe für die Aufgabe und den Rückbau der\nTransformatorenstation „TS H.________“ vgl. auch Vi-act.31, S.41, linke Spalte).\nIn diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Leitungsführung und mithin\nauch der massgebende Standort für die Anbindung eines Hausanschlusses an\ndas Verteilnetz (Kabelverteilkabine bzw. Abzweigmuffe) vom Elektrizitätswerk\nbestimmt werden (vgl. Art. 6 Abs.2 EW-Regl.), was auch einleuchtet.\n\n4.2.2 Bei dieser Sachlage verhält es sich so, dass die auf dem Baugrundstück\ngelegene, schlecht zugängliche (vgl. Vi-act.31, S.41, linke Spalte)\nTransformatorenstation („TS H.________“) nicht ausreicht, um die geplanten 6\nMehrfamilienhäuser mit insgesamt 25 Wohnungen auf dem Baugrundstück des\n\n8\nBeschwerdeführer zu realisieren. Mithin trifft die sinngemässe Argumentation in\nder Beschwerdeschrift (S. 8f.) wonach das Baugrundstück KTN C.________\n„durch das EW voll erschlossen“ sei, nicht zu. Vielmehr wurde in der\nvorinstanzlichen Vernehmlassung (S.12ff.) überzeugend dargelegt, dass die\nÜberbauung von KTN C.________ mit 25 Wohnungen eine Leistungsverstärkung\nerfordert, welche aus nachvollziehbaren Gründen durch die ausbaufähige\nTransformatorenstation „TS B.________“ vorzunehmen ist.\n\n"}