{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 27.01.2011 II 2010 50\nRegeste:\nKausalabgaben (EW- und Kanalisationserschliessungsbeiträge, -anschluss Kosten/Gebühren) | Kausalabgaben\n\n3.1 Was die Kritik an Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung anbelangt, wonach\nsinngemäss ohne nähere Begründung die (geschätzten) Kosten der\nStromzuleitung ab der Transformatorenstation „TS B.________“ (statt ab „TS\nH.________“) berücksichtigt worden seien, trifft es an sich zu, dass die dieser\nDispositiv-Ziffer 5 zugrunde gelegte Abgrenzung zwischen werkeigenen und\nwerkfremden (d.h. vom Grundeigentümer zu übernehmenden)\nStromzuleitungskosten bzw. der in diesem Zusammenhang veranlagte Akonto-\nBetrag für EW-Abgaben in der Baubewilligungsverfügung vom 22. April 2010\nnicht erläutert wurde. Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass nach\nkantonalem Recht Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht nach §\n31 Abs.2 VRP keine Begründung benötigen. Soweit ungeachtet dieser\nkantonalen Bestimmung in der fehlenden Begründung zur Herleitung der in\nDispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung festgelegten Abgaben eine Verletzung der\naus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.2 BV abgeleiteten\nBegründungspflicht zu erblicken wäre, wiegt dieser Mangel aus folgenden\nGründen nicht schwer (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts\n9C_522/2010 vom 29. September 2010, Erw.2). Zum einen war es dem\nBeschwerdeführer ohne weiteres möglich, die von ihm kritisierte Dispositiv-Ziffer\n5 sachgerecht anzufechten (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8f., Ziff. 10 und Ziff. 11)\nund es kann dieser Aspekt vom Verwaltungsgericht umfassend geprüft werden,\nda es aufgrund der vorliegenden Sprungbeschwerde als erste kantonale\nBeschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. § 55 Abs.2 lit.a und b VRP). Zum\nandern ist zu beachten, dass es sich lediglich um eine Akonto-Zahlung handelt,\nd.h. über die definitive Höhe der in diesem Zusammenhang geschuldeten\nAbgaben wird die Vorinstanz nach Realisierung des Hausanschlusses zu\nverfügen haben, gegen welches Endergebnis der Beschwerdeführer wiederum\nBeschwerde erheben kann. Zudem stand dem Beschwerdeführer grundsätzlich\ndie Möglichkeit offen, Einblick in die Akten des Baudossiers zu nehmen, wovon\ner offenbar mindestens teilweise Gebrauch gemacht hat, da er mit der\nBeschwerdeschrift in seiner Beilage 5 die „Baugesuchskontrolle Elektrizitätswerk“\nvom 18. Januar 2010 eingereicht hat. In diesem 2 Seiten umfassenden\nPrüfbericht wurde detailliert dargelegt, dass das vom Beschwerdeführer geplante\nBauvorhaben ab der Transformatorenstation „TS B.________“ mit elektrischer\nEnergie zu versorgen sein wird und welche Vorkehrungen diesbezüglich noch\nnötig sind (vgl. Bf-act.5 und oben, Erw.1 in fine). Abgesehen davon ergibt sich\n5\naus den Akten, dass den Stimmbürgern der Gemeinde Tuggen, wozu auch der\nBeschwerdeführer zu zählen ist, in der Einladung (Botschaft) zur\nGemeindeversammlung vom 9. April 2010 (die Baubewilligung datiert vom 22.\nApril 2010) unter dem Traktandum 7 (Rahmenkredit 2 für den Ausbau und die\nSanierung der Anlagen des Elektrizitätswerkes Tuggen) konkret begründet\nwurde, weshalb die im Jahre 1972 erstellte und mit einem Transformator aus\ndem Jahre 1967 bestückte „TS H.________“ sanierungsbedürftig ist und durch\nden Ausbau der „TS B.________“ ersetzt werden soll (siehe dazu noch\nnachfolgend, Erwägung 4.2.1f.).\n\n3.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm beanstandeten\nDispositiv-Ziffern 7-9 der Baubewilligung ebenfalls eine unzureichende\nBegründung rügt, ist zum einen erneut auf § 31 Abs.2 VRP zu verweisen. Zum\nandern ist festzuhalten, dass in diesen Dispositiv-Ziffern 7-9 unter Hinweis auf\ndie jeweils anwendbare Bestimmung des kommunalen Reglements (EW-Regl.\nbzw. Ab-Regl.) konkret ausgeführt wurde, wie die betreffende Abgabe\nrechnerisch ermittelt wurde. Insofern ist diesbezüglich eine wenn auch knappe,\naber nachvollziehbare Begründung in der Baubewilligungsverfügung enthalten.\n\n3.3 Zusammenfassend ist die Rüge der fehlenden Begründung nicht zu hören.\nIm Übrigen verhält es sich so, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom\n19. August 2010 im Einzelnen ausgeführt hat, wie die vom Beschwerdeführer\nbeanstandeten Abgaben hergeleitet und festgesetzt wurden. Dazu konnte sich\nder Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels in seiner\nReplik vom 30. November 2010 uneingeschränkt äussern.\n\n4.1.1 Das EW-Reglement der Gemeinde Tuggen vom 30. November 2007 (EW-\nRegl., in Kraft seit dem 1. Januar 2010, vgl. VGE II 2010 64; Vi-act.24), normiert\nin Art. 6 Abs.3 EW-Regl., dass die Erstellung der Grob- und Feinerschliessung\nauf Kosten des Werkes und die Erstellung des Hausanschlusses ab\nbestehendem Verteilnetz (Kabelverteilkabine oder Abzweigmuffe) bis zum\nAnschlussüberstromunterbrecher dagegen auf Kosten des Grundeigentümers\nerfolgt. Die Einrichtungen der Grob- und Feinerschliessung sowie des\nHausanschlusses sind Eigentum des Werkes. Als Abgabestelle der Energie\ngelten die Grenzen des beidseitigen Eigentums. Das Eigentum des Werkes\nerstreckt sich (a) bei Freileitungen bis und mit Abspannisolatoren an der\nHauswand, (b) bei Dachständeranschluss bis und mit Abspannisolatoren auf\ndem Dachständer und (c) Kabelanschluss bis und mit Kabelende im Gebäude\n(Art. 16 EW-Regl.).\n\n6\n4.1.2 Für den Bau und den Betrieb des Werkes werden folgende Abgaben\nerhoben (Art. 7 Abs.1 EW-Regl.):\na) ein einmaliger Erschliessungsbeitrag;\nb) eine einmalige Anschlussgebühr;\nc) wiederkehrende Benützungsgebühren;\nd) eine einmalige Bewilligungsgebühr.\n\n"}