{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-01-27", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2b2bdb9a3ff444bf2c8d23087cbbd937"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2010-50_2011-01-27.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2010_50_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f278f5ab38f0ea3c1304cf5834e10f5e63a3338b9bd81c4803198433ab9ce99a79493b04ffcac2a221e50994ac2a2c41dbd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2010_50", "Checksum": "b8a4468293419dc3f614750dbd5ddc3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2010 50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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April 2010\naufgeführten Vorkehrungen abhängig ist und mithin die zwischen ihnen streitigen\nKausalabgaben, welche auf dem EW-Reglement der Gemeinde Tuggen vom 30.\nNovember 2007 (nachfolgend: EW-Regl.) und auf dem Abwasserreglement der\nGemeinde Tuggen vom 12. Dezember 2003 (nachfolgend: Ab-Regl.) basieren,\ndem Baubeginn für die 6 MFH nicht im Wege stehen. Das Gericht hat keinen\nAnlass, diese Ausgangslage in Frage zu stellen. Anzufügen ist, dass die\nBaufreigabe u.a. von der Beibringung des Energienachweises abhängig ist (vgl.\nDispositiv-Ziffer 2.1 der Baubewilligung in fine). Diesbezüglich ist der\nBaugesuchskontrolle des EW vom 18. Januar 2010 (= Bf-act.5) zu entnehmen,\ndass mit dem Bauvorhaben frühestens 12 Monate nach Erteilung der\nBaubewilligung begonnen werden kann, weil vorab u.a. folgende Arbeiten\ndurchgeführt werden müssen:\n Planung der Demontage Transformatorenstation TS H.________ mit den\nentsprechenden Neu- und Umverkabelungen der bestehenden Mittelspannungs- und\nNiederspannungsleitungen und einer Leistungsverstärkung in der TS B.________.\n Plangenehmigungsverfahren des Eidg. Starkstrominspektorats ESTI im\nZusammenhang mit den benötigten Änderungen der Mittelspannungsanlagen.\n Ausbau bzw. Leistungsverstärkung in der Transformatorenstation TS B.________.\n Tiefbauarbeiten und Neuverkabelungen entlang der unteren L.______ (Strasse)\nbetreffend die bestehenden Hausanschlüsse bzw. Liegenschaften, welche zurzeit\nvon der Transformatorenstation TS H.________ versorgt werden.\n\nAuf die Frage der Notwendigkeit dieser Vorkehrungen ist nachfolgend (siehe\nErwägung 4.2.1f.) zurückzukommen.\n\n2.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des\nVerwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand\nabgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was\nauch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger\n3\nGesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste\nInstanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den\nKompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. VGE III\n2008 123 vom 29. Oktober 2008, Erw.1.2 mit Hinweisen auf VGE 862/06 vom\n28.6.2006 Erw. 1.2, VGE 112+130/02 vom 29.1.2003 Erw. 3a, Prot. S. 219, Kölz/\nBosshart/ Röhl, Kommentar zum VRG-Zürich, N. 86 S. 321f, EVG-SZ 1979, S.\n122).\n\n2.2 Der Gemeinderat hat in Dispositiv-Ziffer 5 der Baubewilligung für\n„Hausanschlusskosten der elektrischen Zuleitung (Graben und Rohre bauseits)“\neinen Akonto-Betrag von Fr. 55'952.00 erhoben mit dem Vermerk, dass die\ndefinitive Abrechnung nach Realisierung des Hausanschlusses erfolge.\nHinsichtlich der EW-Anschlussgebühr (gemäss Art. 9 EW-Regl.) hielt er in\nDispositiv-Ziffer 6 fest, dass diese Abgabe nachträglich nach Realisierung des\nHausanschlusses in Rechnung gestellt werde (zusammen mit der Abrechnung\nder Hausanschlusskosten). Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass noch\noffen ist, welchen konkreten Betrag der Beschwerdeführer bei der Realisierung\nder 6 MFH für den letzten Abschnitt der Stromzuleitung (Hausanschlusskosten)\nund als EW-Anschlussgebühren zu bezahlen haben wird. Dass dem\nBeschwerdeführer EW-Anschlusskosten anfallen, wird in der vorliegenden\nBeschwerde (S.9, Ziff.11) ausdrücklich anerkannt, allerdings nur für einen\nbestimmten Teil (und zwar für den Abschnitt von der Transformatorenstation „TS\nH.________“ bis zum eigentlichen Hausanschluss). Mithin fordert der\nBeschwerdeführer sinngemäss, dass eine andere Abgrenzung zwischen den\nvom Werk zu übernehmenden und den ihm anfallenden Kosten vorzunehmen\nsei, indem ihm lediglich Kosten für die Stromzuleitung ab der\nTransformatorenstation „TS H.________“ (welche im südwestlichen Eckbereich\ndes Baugrundstücks KTN C.________ gelegen ist, nahe beim\nNachbargrundstück KTN D.________, vgl. Vi-act.29, S.7), statt ab der weiter\nentfernt liegenden Transformatorenstation „TS B.________“ (welche sich südlich\nder Einmündung der I.______ (Strasse) in die J.______ (Strasse) befindet, vgl.\nVi-act.29, S.7, i.V.m. Vi-act.27). Bei dieser Sachlage und in Anbetracht dessen,\ndass die Erhebung einer Akonto-Zahlung als solche in der vorliegenden\nBeschwerde nicht beanstandet wird, können die Rügen des Beschwerdeführers\ngegen die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 der Baubewilligung grundsätzlich nur\ninsoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, als es um die\nAbgrenzung zwischen werkeigenen sowie den vom Bauherrn zu übernehmenden\nStromzuleitungskosten geht und als diesbezüglich eine mangelhafte Begründung\ngerügt wird. Darauf ist noch zurückzukommen (siehe Erwägung 3.1 und 4.2.1f.).\n\n4\n3. Soweit in der vorliegenden Beschwerde sinngemäss geltend gemacht wird,\ndass die mit der Baubewilligungserteilung erhobenen Abgaben „in keiner Art und\nWeise begründet“ worden seien und dies eine Rechtsverweigerung darstelle,\ndrängen sich folgende Bemerkungen auf.\n\n"}