4.4 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid auch den lärmschutzrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführer umfassend Rechnung getragen. Es kann diesbezüglich auf seine zutreffenden Erörterungen verwiesen werden (Erw. 8.1 ff.). Insbesondere ist seinen Schlussfolgerungen vollumfänglich zuzustimmen, dass vom Betrieb von nur vier Parkplätzen für Personenwagen in der WG2, in welcher Planungswerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) bei Nacht gelten, keine übermässige Lärmimmissionen ausgehen. Hierzu verwies er auf die aktenkundige (Baugesuchsordner Lasche 1) Lärmprognose gemäss