Indes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Risiko, das sich in keinem Fall mit letzter Sicherheit ausschliessen lässt, im konkreten Fall höher zu veranschlagen ist als auf den übrigen Liegenschaften in der Grundwasserschutzzone S3 sowie im Gewässerschutzbereich Au unter Einschluss der Liegenschaften der Beschwerdeführer. Allfällige Widerhandlungen gegen die Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung fallen gegebenenfalls unter die 21 Strafbestimmungen von Art. 70 f. des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991.