Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zitiert (Art. 29 Abs. 1 lit. a der Gewässerschutzverordnung vom 28.10.1998 [GSchV; SR 814.201]; Art. 31 Abs. 1 GSchV; Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. c GSchV). Er hat erwogen, es werde keine Anlage erstellt, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer, namentlich das Grundwasser, darstelle. Auf der Parkplatzanlage würden keine wassergefährdenden Stoffe umgeschlagen oder gelagert. Ebensowenig diene der Parkplatz als Autowaschplatz. Derartige Nutzungen seien nicht geplant und wären auch nicht zulässig, was durch Ziff. 2.12 des Baubewilligungsbeschlusses sichergestellt werde.