Parkierungsanlage erfasst und im Katasterplan nachgeführt werden (Disp.- Ziff. 2.5 und Erw. 6.2). Angesichts des Bestandesschutzes der bestehenden privaten Zufahrtsstrasse (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 4.1) ändert sich an der Rechtsgenüglichkeit des Einfahrtsradius in die I.________(-Strasse) auch dadurch nichts, dass deren Breite auf KTN 003 nur 4 m (und nicht mindestens 5 m) beträgt (vgl. Merkblatt zur Ergänzung Formular Z15 S. 3 Ziff. 2.3).