19 kehrssicherheit im Einfahrtsbereich in die I.________(-Strasse) geeignet sind. Nicht verfangen kann der Hinweis des Beschwerdeführers Ziff. 2 auf die seit geraumer Zeit und von ihm gemäss seiner Darstellung auch wiederholt reklamierten Sichtbehinderungen auf der Liegenschaft KTN 005. Die Entfernung dieser Sichtbehinderungen ist Voraussetzung für den Baubeginn. Sollte der Beschwerdegegner dieser Auflage nicht fristgerecht Folge leisten, verfällt die Baubewilligung (vgl. § 86 PBG).