4.2.4 Mag man auch eine Parkplatzanlage mit vier Parkplätzen prozentual und somit bei einer relativen Betrachtungsweise als erhebliche Nutzungssteigerung betrachten, ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass bei der gebotenen absoluten Betrachtungsweise eine Nutzungsintensivierung von Erheblichkeit oder eine Nutzungsänderung, wie bereits erwähnt, zu verneinen ist. Eine neue Einfahrtsbewilligung für die private Zufahrtsstrasse in die I.________(-Strasse) wurde daher zu Recht nicht verlangt. Im Weiteren ist dem Regierungsrat auch beizupflichten, dass die angeordneten Auflagen durchaus zur Gewährleistung der Ver-