2.21 Für allfällig während der Bauphase und/oder allfällig zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehene Aufschüttungen, Böschungen, Stützmauern, Einfriedungen und Bepflanzungen haben die Abstände gegenüber Strassen der Strassengesetzgebung (StraG) zu entsprechen und solche zu Nachbargrundstücken sind, inbezug zu ihrer Höhe ab dem gewachsenen Terrain, gemäss dem Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) einzuhalten (vgl. Beilage; Auszug aus EGzZGB und StraG).