(-Strasse) sind nur nicht belebte, dauerhafte Sicht- oder Schallschutzwände gegen die I.________(-Strasse) hin zu verwenden. 2.20 Bäume, Sträucher, Hagungen oder andere Hindernisse, welche höher als 0.60 m sind sowie die notwendige Sichtweite im Einmündungsbereich in die I.________(-Strasse) behindern, sind zu versetzen oder zu entfernen. Mit den Grundeigentümern, in deren Grundstücke sichtbehindernde Hindernisse stehen, hat sich der Gesuchsteller selbst auseinanderzusetzen.