2.18 Sichtbehindernde Elemente, welche sich im Einmündungsbereich in die I.________(-Strasse) auf der Liegenschaft GB-Nr. 005 befinden, müssen zwingend vor Baubeginn der Parkierungsanlage entfernt werden (Sicherheit auch für den Baustellenverkehr). 2.19 lm Sichtfeldbereich entlang der I.________ (-Strasse) sind nur nicht belebte, dauerhafte Sicht- oder Schallschutzwände gegen die I.________(-Strasse) hin zu verwenden.