ein allfälliger Sichtschutz solle aus nicht belebtem Material und nördlich hinter der Sichtlinie erstellt werden. Mit dem Grundeigentümer von KTN 003 habe sich der Baugesuchsteller selber auseinanderzusetzen. Der Gemeinderat nahm entsprechend folgende Auflagen in die Baubewilligung auf: 2.17 Zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtweiten dürfen im Einmündungsbereich in die I.________(-Strasse) innerhalb der vom Tiefbauamt des Kantons Schwyz festgelegten Sichtfeldbereichen keine sichtbehindernden Elemente (Sträucher, Mauern, usw.) höher als 0.60 m ab OK I.________(- Strasse) platziert werden.