4.2.2 Unter dem Titel der Verkehrssicherheit wird namentlich auch die Einfahrt der Privatstrasse in die I.________ (-Strasse) als ungenügend kritisiert. Die angeordneten Auflagen seien nicht genügend. 4.2.3 Zur Einfahrt in die I.________ (-Strasse) hielt das ARE im Gesamtentscheid fest, diese sei bereits in früheren Verfahren überprüft und rechtskräftig bewilligt worden. Mit erheblichem Mehrverkehr oder zusätzlichen Immissionen infolge der vier Parkplätze sei nicht zu rechnen wie auch nicht von einer Andersartigkeit des Verkehrs auszugehen sei. Eine nochmalige Beurteilung durch das kantonale Tiefbauamt sei nicht erforderlich.