4.1 Nachdem im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen dieselben Rügen erhoben werden wie bereits im regierungsrätlichen Verfahren und diese Rügen vom Regierungsrat umfassend beurteilt wurden, rechtfertigt es sich, auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren noch kurz auf die weiteren Rügen einzugehen.