Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Für die neue Meteorwasserleitung wurde unter Verletzung von Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung erteilt. Das Baugrundstück wird somit betreffend das Meteorwasser nicht rechtsgenüglich erschlossen. Der angefochtene RRB vom 4. Juli 2017 und der ihm zugrunde liegende GRB vom 22. September 2016 sind daher aufzuheben.