17 instanzen beizupflichten, dass die RPG-konforme Lösung mit einem höheren Aufwand verbunden sein dürfte als die Lösung über bzw. durch das Landwirtschaftsland, auch wenn dort ebenfalls gegraben werden muss. Mit dem höheren Aufwand, welcher als Ausdruck einer subjektiv verstandenen Zweckmässigkeit zu werten ist und raumplanungsrechtlich keinen objektiven Massstab abgeben kann, lässt sich eine Standortgebundenheit jedoch nicht begründen.