sprechend auch erheblich landsparender als die geplante Variante. Modifikationen dieser Variante und Alternativen (u.a. mit allfälligem Anschluss an die Meteorwasserleitung beim Anschlusspunkt bei KTN 005), welche das Landwirtschaftsland nicht (bzw. nur minimal infolge des geringfügig vom Baugebiet von KTN 005 entfernt liegenden Anschlusspunktes) tangieren, sind denkbar. Jedenfalls kann der von den Vorinstanzen getroffenen Lösung angesichts des fundamentalen Grundsatzes der Trennung des Nichtbaugebiets vom Baugebiet nicht der Vorzug gegeben werden mit dem Argument, sie sei landsparend; dies gilt noch mehr für eine zonenkonforme Leitungsführung durch das Baugebiet. Zwar ist den Vor-