Vielmehr erscheint es naheliegend - und entsprechend planerisch auch zweckmässiger -, die vom Parkplatz Nr. 4 in östlicher Richtung führende Meteorwasserleitung auch nach ihrer Vereinigung mit der vom Kehrplatz herkommenden neuen Meteorwasserleitung in östlicher Richtung durch das Grundstück KTN 004 weiterzuführen und beim vom Regierungsrat erwähnten Anschlusspunkt bei der nordöstlichen Gebäudeecke des Wohnhauses auf KTN 004 (oder beim Anschlusspunkt bei KTN 005) an die bestehende Meteorwasserleitung anzuschliessen. Ein Anschluss bei KTN 004 hätte auch eine erhebliche Verkürzung der neuen Meteorwasserleitung zur Folge und wäre ent-