Ebenso ist es irrelevant, ob die Infrastrukturanlage ober- oder unterirdisch angebracht wird, wie das Beispiel des unterirdischen Verbindungsganges illustriert, der überdies zwei sachlich zusammengehörige Bauten (Wohnhaus einerseits, Garage/Schwimmbad anderseits) miteinander verband. Vorliegend sprechen weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe oder die Bodenbeschaffenheit gegen eine Leitungsführung durch das Baugebiet.