Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei der zu beurteilenden Erschliessungsanlage um eine Strasse oder eine andere für die (rechtsgenügliche) 16 Erschliessung erforderliche Infrastrukturanlage handelt. Ebenso ist es irrelevant, ob die Infrastrukturanlage ober- oder unterirdisch angebracht wird, wie das Beispiel des unterirdischen Verbindungsganges illustriert, der überdies zwei sachlich zusammengehörige Bauten (Wohnhaus einerseits, Garage/Schwimmbad anderseits) miteinander verband.