3.5.5 Dieser vorinstanzlichen Bejahung kann im Lichte der dargestellten strengen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gefolgt werden. Vorab ist festzuhalten, dass es grundsätzlich keine Rolle spielt, ob es sich bei der zu beurteilenden Erschliessungsanlage um eine Strasse oder eine andere für die (rechtsgenügliche) 16 Erschliessung erforderliche Infrastrukturanlage handelt.