Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringe, wäre es sowohl für ihn als auch für den Beschwerdeführer Ziff. 2 unverhältnismässig, den Vorplatz und die bestehende Zufahrtsstrasse auf KTN 004 aufzugraben, um die Meteorwasserleitung durch das Grundstück KTN 004 zum bestehenden Anschlusspunkt zu führen. Die Meteorwasserleitung könne mit viel weniger Aufwand direkt entlang der bestehenden Zufahrtsstrasse und der Zonengrenze zum Anschlusspunkt bei KTN 005 verlegt werden. Diese Lösung sei landsparend und zweckmässig. Die Bewirtschaftung des Landwirtschaftslandes bleibe nach wie vor möglich (Erw. 5.2). Überwiegende Interessen stünden der geplanten Linienführung nicht entgegen (Erw. 5.3).