Diese Meteorwasserleitung diene einzig der Erschliessung der neu zu erstellenden Parkplätze in der Bauzone und sei als solche in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform (Erw. 5.1). Vorliegend gehe es nicht um die Neuerstellung einer Erschliessungsstrasse, sondern lediglich um eine Meteorwasserleitung, welche unterirdisch im Boden verlegt werde. Eine Linienführung der geplanten Leitung durch das Siedlungsgebiet sei nicht ohne weiteres möglich, liege doch der nächste Anschlusspunkt bei der nordöstlichen Gebäudeecke des Wohnhauses auf KTN 004. Wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringe, wäre es sowohl für ihn als auch für den Beschwerdeführer Ziff.