Im BGE 114 Ib 317 hat das Bundesgericht einen unterirdischen Durchgang zwischen Wohnhaus (auf einem Grundstück ausserhalb der Bauzone gelegen) und Garage sowie Schwimmbad (auf dem gleichen Grundstück in der Bauzone gelegen) als nicht standortgebunden erachtet mit der Begründung, er diene dem persönlichen Komfortbedürfnis, das der räumlichen Ordnungsvorstellung widerspreche (Regeste). Der anzuwendende strenge Massstab wird auch durch das Bundesgerichtsurteil 1A.49/2006 vom 19. Juli 2006 illustriert, womit die Inanspruchnahme einer Freihaltezone zur Erschliessung einer Tiefgarage zu beurteilen war. Da sich auf dieser Freihaltezone bereits elf kommunale Parkfelder befanden und die für die