1A.232/2005 + 1P.554/2005 vom 13.6.2006 Erw. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 129 II 63 [frz.] Erw. 3.1; BGE 124 II 252 Erw. 4a; Bundesgerichtsurteil 1A.49/2006 vom 19.7.2006 Erw. 3.2). Im BGE 114 Ib 317 hat das Bundesgericht einen unterirdischen Durchgang zwischen Wohnhaus (auf einem Grundstück ausserhalb der Bauzone gelegen) und Garage sowie Schwimmbad (auf dem gleichen Grundstück in der Bauzone gelegen) als nicht standortgebunden erachtet mit der Begründung, er diene dem persönlichen Komfortbedürfnis, das der räumlichen Ordnungsvorstellung widerspreche (Regeste).